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Kosten

Die Kostenverteilung im arbeitsgerichtlichen Verfahren entspricht zunächst den Regeln des gewöhnlichen Zivilprozesses: Die unterliegende Partei trägt die Kosten. Wird der Klage nur teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen, so sind die Kosten von jeder Partei anteilig zu tragen. Ein Kostenvorschuss wird nicht erhoben.

Im Verfahren I. Instanz, also vor dem Arbeitsgericht, betrifft diese Kostenregelung aber nur die Gerichtskosten. Die durch die Bevollmächtigung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten trägt in der I. Instanz jede Partei selbst. Erst für die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gilt, dass dort von der unterlegenen Partei auch die Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen der obsiegenden Partei zu tragen sind.

Die Höhe der von der unterlegenen Partei zu tragenden Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert. Je höher dieser ist, desto höher ist auch die Gerichtsgebühr. Neben der Ge-bühr sind dem Gericht auch Auslagen für Zeugenentschädigungen, Zustellungskosten etc. zu erstatten, welche ebenfalls die unterlegene Partei trägt. Diese können im Einzelfall die Höhe der Gerichtsgebühren erreichen oder übersteigen. Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und übersteigen in der Regel die Gerichtsgebühren.

Endet der Rechtsstreit durch einen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich, werden durch das Arbeitsgericht keine Gebühren erhoben. Bei etwaigen Anwaltskosten verbleibt es.

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