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Elektronischer Rechtsverkehr

Elektronischer Rechtsverkehr bei allen niedersächsischen Arbeitsgerichten und dem Landesarbeitsgericht


Seit dem 1. November 2014 gilt die niedersächsische Verordnung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs bei allen niedersächsischen Arbeitsgerichten und dem Landesarbeitsgericht. Nunmehr wird sich nach dem am 16. Oktober 2013 verkündeten Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs zum 1. Januar 2018 eine Änderung der Rechtslage ergeben. Dann gilt die im Bundesgesetzblatt am 29. November 2017 verkündete bundeseinheitliche Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV (Bundesgesetzblatt I, 3803). Den Text der Verordnung finden Sie hier: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Elektronischer_Rechtsverkehr_VO.html

Die für die Einreichung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr notwendige ID-Kennung finden Sie nebenstehend. Es ergeben sich keine Änderungen!

Damit Ihre im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelten Dokumente den hier anhängigen gerichtlichen Verfahren einwandfrei und automatisiert zugeordnet werden kön-nen, wird um Beachtung der folgenden Hinweise gebeten:

• Bei bereits anhängigen Gerichtsverfahren soll in das Feld für das Aktenzeichen des Empfängers der EGVP-Nachricht das hiesige Aktenzeichen eingetragen werden.

• Bezieht sich die EGVP-Nachricht auf mehrere Verfahren, sollen die Aktenzeichen im Feld "Betreff" aufgeführt werden. Das Feld "Aktenzeichen" soll dann nicht gefüllt werden.

• Wenn Ihnen noch kein Aktenzeichen des Gerichts bekannt ist, ist im Feld "Betreff" das Wort "Neueingang" einzutragen.


Weitere Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr erhalten Sie auf der Seite des Landesjustizportals.

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